Donnerstag, 8. Oktober 2020

Grundsätzliche Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung in Schleswig-Holstein

 Mal zum Auffrischen

Soweit ich weiß, war das von Anfang an in unserem Bundesland so formuliert, wurde jetzt aber nochmal in die aktuelle Verordnung vom 5.10.20 übernommen.

Das kann in anderen Bundesländern natürlich anders sein als bei uns.

 https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html#doc215c4238-f97d-40cc-8439-d4d4bc6c2ba7bodyText28

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Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur, soweit dies in der Verordnung besonders angeordnet ist. Für diese Fälle regelt Absatz 5 die Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung und die stets geltenden Ausnahmen. Als Mund-Nasen-Bedeckung kommt jeder Schutz in Betracht, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie. In Betracht kommen etwa aus Stoff genähte Masken, Schals, Tücher, Schlauchschals oder durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff. Dagegen reicht es nicht aus, Mund und Nase nur mit Hand oder Arm abzudecken. Auch die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus, um der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachzukommen.

Die Mund-Nasen-Bedeckung bedarf auch keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken oder ein Mund-Nasen-Schutz. Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal und Pflegepersonal vorbehalten sein. Medizinische Schutzmasken sind zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum vorrangigen Schutz der anderen Personen, nicht immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken ("filtering face piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem Eigenschutz und sind zum Fremdschutz ungeeignet, da durch das Ventil die Tröpfchen des Trägers gezielt in die Umgebung abgegeben werden. Eine Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende medizinische Indikationen dar.

Die Trägerin oder der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen bedeckt bleiben. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.

Von der Tragepflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Auch Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalternativen nicht in Frage kommen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist.

An einen Nachweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung der oder des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Sollte diese aus Sicht der oder des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass diese Bestätigung von einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt ausgestellt worden ist und die- oder derjenige, die oder der sich auf diese Ausnahme beruft, daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung der Ärztin bzw. des Arztes ist dabei nicht erforderlich und gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.

Die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, richtet sich an den Kundenkreis und nicht an das Verkaufspersonal. Deren Schutz ist durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes gesondert herzustellen und wird beispielsweise durch die Installation von besonderen Schutzvorrichtungen z. B. an den Kassen (Plexiglasabtrennungen oder -kabinen) oder durch Trennwände bereits heute sichergestellt.

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 LG

Renate


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